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   VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22 We   

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VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22 We (https://dejure.org/2023,6973)
VG Weimar, Entscheidung vom 23.01.2023 - 7 E 2437/22 We (https://dejure.org/2023,6973)
VG Weimar, Entscheidung vom 23. Januar 2023 - 7 E 2437/22 We (https://dejure.org/2023,6973)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    § 34a Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992, Art 3 Abs 2 UAbs 2 EUV 604/2013, Art 4 EUGrdRCh, Art 6 EUGrdRCh
    Aufnahmebedingungen von Dublin-Rückkehrern in Litauen; Inhaftierung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Die Tatsache, dass der litauische Gesetzgeber wegen des Massenzustroms von Flüchtlingen über die belarussisch-litauische Grenze im Juli 2021 bzw. August 2021 (und Dezember 2021) ein Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens verabschiedet hat, das die Rechte von Asylsuchenden erheblich beschneidet (vgl. Amnesty International, Pressemitteilung: Litauen: Pushbacks, rechtswidrige Inhaftierungen und Schwere Misshandlungen von Schutzsuchenden vom 27.06.2022; Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt - Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 14 f. [engl.]; Amnesty International, Report 2021/2022, Auszug Litauen vom 29.03.2022, S. 238 f.; Konrad Adenauer Stiftung, Länderbericht - Illegale Migration als politische Waffe vom 05.08.2021; Amnesty International, Report Litauen 2019 vom 16.04.2020; EuGH, Urteil vom 30.06.2022, Az. C-72/22 - Fundstelle: juris), hat im Hinblick auf die Einschränkungen bei der Asylantragstellung (von illegal eingereisten Personen) in Litauen bei Antragstellern, welche im Rahmen der Dublin-Gesetzgebung rücküberstellt werden, keine Auswirkungen.

    So sieht zwar Art. 14012 Abs. 1, Abs. 2 des Litauischen Ausländergesetzes (LitAuslG - vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, Az.: C-72/22, Rn. 13 - Fundstelle: juris) bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern (mit Ausnahme von vulnerablen Personen oder bei individuellen Besonderheiten) vor, dass der Asylantrag eines illegal in Litauen eingereisten Ausländers unzulässig ist und deswegen von den litauischen Behörden gar nicht erst entgegengenommen wird.

    Gemäß Art. 14017 LitAuslG (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 14) kann ein Ausländer bei Geltung der Notlage außerdem in Haft genommen werden, wenn er die litauische Grenze illegal überquert hat.

    Ungeachtet dessen, dass der EuGH in einem Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen die Unvereinbarkeit der genannten Notstandsregelung des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht festgestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, Az.: C-72/22 - Fundstelle: juris) und der litauische Gesetzgeber die europarechtswidrigen Regelungen des litauischen Ausländergesetzes bislang noch nicht aufgehoben hat sowie überdies der Ausnahmezustand am 28.06.2022 bis zunächst zum 15.09.2022 (Nachrichtenportal der Schweiz, Litauen verlängert Ausnahmezustand wegen Ukraine-Kriegs, 28. Juni 2022, abrufbar unter: https://www.nau.ch/news/europa/litauen-verlangert-ausnahmezustand-wegen-ukraine-kriegs-66211304), am 15.09.2022 bis zum 16.12.2022 (Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 12.10.2022 [Unverändert gültig seit: 15.09.2022]) und nunmehr bis 17.03.2023 (Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 23.01.2023 [Unverändert gültig seit: 15.12.2022]) verlängert hat, ist eine (anhaltende) Betroffenheit von sog. Dublin-Rückkehrern bezüglich der Verweigerung einer Asylantragstellung in Litauen nicht zu befürchten.

    "Haft" stellt eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme dar, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 30.06.2022, a.a.O. [Rn. 39], und vom 14. Mai 2020, Az.: C-924/19 PPU und C-925/19 PPU [Rn. 223] - Fundstellen: juris).

    Die notwendigerweise vorliegenden und eine Inhaftnahme rechtfertigenden Haftgründe werden abschließend in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Aufnahmerichtlinie aufgeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 83).

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH im Ergebnis des Eilvorabentscheidungsersuchens des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen darauf hingewiesen, dass angesichts der Bedeutung des in Art. 6 GRCh verankerten Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer solchen Inhaftnahme bestehenden Eingriffs die Einschränkungen seiner Ausübung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 83).

    Sich auch darauf beziehend stellte die Erste Kammer des EuGH hinsichtlich Litauens im bereits zitierten Eilvorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 30.06.2022 (a.a.O., Rn. 38 ff., 40) klar, dass auch die (gerichtliche) Unterbringung des dem Verfahren zugrundeliegenden asylsuchenden Drittstaatsangehörigen in einem Zentrum des staatlichen Grenzschutzdienstes des Innenministeriums der Republik Litauen unter Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit auf den Bereich des Ortes der Unterbringung und basierend auf dem Umstand, dass er sich innerhalb des Zentrums zwar frei bewegen konnte, dessen Bereich jedoch nicht ohne Genehmigung und Begleitung verlassen durfte und offenbar vom Rest der Bevölkerung isoliert und seiner Bewegungsfreiheit beraubt ist, eine Inhaftierung im Sinne von Art. 2 lit. h) der Aufnahmerichtlinie darstellt und folglich nur in Ansehung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 des Art. 8 (und des Art. 9) der Aufnahmerichtlinie eine Rechtfertigung erfahren können (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 81 ff.).

    (Allein) der Umstand, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates aufhält, stellt keinen Rechtfertigungsgrund für eine Inhaftierung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Aufnahmerichtlinie dar (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 84).

    Soweit Litauen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. e) der Aufnahmerichtlinie) - aufgrund der außergewöhnlichen Situation des Massenzustroms von Migranten - anführte, reichen nach Ansicht des EuGH auch diese allgemeinen Erwägungen für eine Rechtfertigung der Inhaftierung nicht aus (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 92).

    Allein der illegale Aufenthalt der internationalen Schutz begehrenden Person stellt eine derartige Gefahr nicht dar, sondern es sind vielmehr besondere, ihre Gefährlichkeit belegende Umstände, die zur Illegalität des Aufenthaltes hinzukommen, vonnöten (EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O., Rn. 89, 91).

    Während des derzeit noch anhaltenden "Notstandes"/Ausnahmezustandes (vgl. Auswärtiges Amt, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 23.01.2023 [Unverändert gültig seit: 15.12.2022]), welcher am 15.01.2022 lediglich an der Grenze beendet wurde (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 6), bleiben Asylantragsteller weiterhin in der Regel für die gesamte Dauer des Asylverfahrens in derselben geschlossenen Einrichtung untergebracht (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 11), was höchstwahrscheinlich auf Art. 14017 des litauischen Ausländergesetzes basiert, wonach Asylbewerber bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern in Haft genommen werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O, Rn. 14).

    Hinzu kommt, dass laut Amnesty International die litauischen Behörden die "vorübergehende Unterbringung ohne Bewegungsfreiheit" als nicht freiheitsentziehende Maßnahme und somit "Alternative zur Inhaftierung" betrachten sollen (vgl. Amnesty International, Litauen: Vertrieben oder Eingesperrt - Flüchtlinge und Migranten missbraucht und im Stich gelassen, Juni 2022, S. 23 [engl.]), was wiederum gegen das Prüfung von Haftgründen seitens der litauischen Behörden spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2022, a.a.O. 92).

    Eine Beendigung dieser allgemeinen Praxis entgegen den europarechtlichen Vorgaben im Urteil des EuGH vom 30.06.2022 (a.a.O.) ist jedoch den Erkenntnisquellen, welche (weiterhin) von einer geschlossenen Unterbringung sprechen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Litauen vom 09.09.2022, S. 10, 11; EASO, Situationsbezogene Aktualisierung Ausgabe Nr. 8: Überblick über die Organisation der Aufnahmesysteme in den EU+-Ländern vom 13.01.2022, S. 17 [engl.]), gerade nicht zu entnehmen.

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Derzeit liegen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass Asylsuchende - die in Ansehung der Dublin III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013)) nach Litauen überstellt werden - de facto für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens inhaftiert werden und dadurch systematisch gegen die Aufnahmebedingungen und die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013)) verstoßen wird (in Ansehung der Urteile des EuGH vom 14. Mai 2020, Az.: C-924/19 PPU und C-925 PPU und C-925/19 PPU (Großer Kammer), und vom 30.06.2022, Az.: C-72-22).(Rn.20).

    "Haft" stellt eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme dar, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 30.06.2022, a.a.O. [Rn. 39], und vom 14. Mai 2020, Az.: C-924/19 PPU und C-925/19 PPU [Rn. 223] - Fundstellen: juris).

    So kam die Große Kammer des EuGH bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2020, Az.: C-924/19 PPU und C-925/19 PPU (Rn. 231) hinsichtlich Ungarns zu dem Schluss, dass die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung gleichkommt, wie sie für eine Haft im Sinne der genannten Richtlinien charakteristisch ist.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Wenngleich sich Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO nach seinem Wortlaut lediglich auf den Zeitraum des Asylverfahrens und auf die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller bezieht, sind jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bei der Beurteilung der Gefahr für den Überstellten, Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu werden, auch die Lebensumstände anerkannter Schutzberechtigter in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Az.: C-163/17, Tenor 3 Satz 1, Rn.: 87 ff. - Fundstelle: juris).

    Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ist daher nur dann möglich und löst keine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin aus, wenn die Anwendung der Regelungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.03.2019, a.a.O., Rn. 77, 80 f.) in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Verstößen gegen Art. 4 GRCh in dem zu überstellenden Mitgliedstaat führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, a.a.O., Rn. 89, 90; Urteil v. 13.11.2019, Az.: C-540/17 und C-541/17, Rn. 36, 38 - Fundstelle: juris).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens daher entkräften zu können, müssen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Asylbewerber aufgrund systematischer Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) droht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Az.: C-411/10 und C-493/19, Rn. 106 - Fundstelle: juris).

    Der hiernach maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ("real risk") muss sich auf der Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und darf sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014, Az.: 10 B 6.14, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014, Az.: A 11 S 1721/13, Rn. 41 - Fundstellen: juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O., Rn. 80).

  • VG Berlin, 03.05.2022 - 21 K 3.22

    Asylverfahren: Feststellung eines Abschiebungsverbots für einen in Litauen

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Mithin stehen systemische Mängel bei der Unterbringung und Integration anerkannter Schutzberechtigter einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen (ebenso vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 03.05.2022, Az.: 21 K 3/22 A; VG München, Urteil vom 23.02.2022, Az.: M 22 K 17.46944; VG Magdeburg, Urteil vom 14.10.2019, Az.: 8 A 274/19; VG Augsburg, Urteil vom 03.05.2018, Az.: Au 4 K 17.35680 - Fundstellen: juris).
  • VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19

    Rückführung verletzlicher Nachgeborener von anerkannten international

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Mithin stehen systemische Mängel bei der Unterbringung und Integration anerkannter Schutzberechtigter einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen (ebenso vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 03.05.2022, Az.: 21 K 3/22 A; VG München, Urteil vom 23.02.2022, Az.: M 22 K 17.46944; VG Magdeburg, Urteil vom 14.10.2019, Az.: 8 A 274/19; VG Augsburg, Urteil vom 03.05.2018, Az.: Au 4 K 17.35680 - Fundstellen: juris).
  • VG Augsburg, 03.05.2018 - Au 4 K 17.35680

    Asylantrag wegen Schutzgewährung durch Litauen als unzulässig abgelehnt

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Mithin stehen systemische Mängel bei der Unterbringung und Integration anerkannter Schutzberechtigter einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen (ebenso vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 03.05.2022, Az.: 21 K 3/22 A; VG München, Urteil vom 23.02.2022, Az.: M 22 K 17.46944; VG Magdeburg, Urteil vom 14.10.2019, Az.: 8 A 274/19; VG Augsburg, Urteil vom 03.05.2018, Az.: Au 4 K 17.35680 - Fundstellen: juris).
  • VG München, 23.02.2022 - M 22 K 17.46944

    Erfolglose Asylklage eines in Litauen anerkannt Schutzberechtigten

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Mithin stehen systemische Mängel bei der Unterbringung und Integration anerkannter Schutzberechtigter einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen (ebenso vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 03.05.2022, Az.: 21 K 3/22 A; VG München, Urteil vom 23.02.2022, Az.: M 22 K 17.46944; VG Magdeburg, Urteil vom 14.10.2019, Az.: 8 A 274/19; VG Augsburg, Urteil vom 03.05.2018, Az.: Au 4 K 17.35680 - Fundstellen: juris).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ist daher nur dann möglich und löst keine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin aus, wenn die Anwendung der Regelungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.03.2019, a.a.O., Rn. 77, 80 f.) in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Verstößen gegen Art. 4 GRCh in dem zu überstellenden Mitgliedstaat führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, a.a.O., Rn. 89, 90; Urteil v. 13.11.2019, Az.: C-540/17 und C-541/17, Rn. 36, 38 - Fundstelle: juris).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22
    Ist jedoch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu bejahen oder sind ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erkennbar, verbleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017, Az.: 2 BvR 2013/16, Rn: 17 a.E., 18 - Fundstelle: juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • VG München, 17.06.2022 - M 10 S 22.50244

    Asylrechtliches Dublin-Verfahren (Litauen)

  • VG Hannover, 23.02.2022 - 12 B 6475/21

    Dublin; Haft; Litauen; Systemische Mängel; unmenschliche Behandlung

  • VG Düsseldorf, 22.12.2021 - 12 L 2301/21

    Irak: Dublin Litauen; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • VG Düsseldorf, 14.11.2022 - 22 L 2107/22

    Irak: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel trotz Pushbacks und Ukrainekrieg

  • EuGH - C-493/19 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld und Finanzpolizei

  • VG Ansbach, 05.08.2021 - AN 18 S 21.50139

    Tadschikistan: Dublin Litauen; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80

  • VG Chemnitz, 18.10.2023 - 4 L 171/23

    Russische Föderation: Dublin Litauen; Ablehnung des Antrags auf vorläufigen

    2021 und erheblicher Missstände bei der Unterbringung von Asylsuchenden ernstzunehmende Anhaltspunkte für systemische Mängel gesehen hat (so - neben den vom Antragssteller benannten Entscheidungen des VG Potsdam und VG Düsseldorf - z. B. VG München, Beschluss vom 30. März 2023 - M 19 S 23.50135 -, VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2023 - A 19 K 391/23 -, VG Weimar, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 7 E 2437/22 We -, VG Chemnitz, Beschluss 24. Oktober 2022 - 1 L 352/22.A - alle juris) ist festzustellen, dass nach den aktuell vorliegenden Erkenntnismitteln aufgrund der zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zahl der Schutzsuchenden in Litauen, der in Kraft getretenen Änderungen des litauischen Ausländergesetzes sowie der Beendigung des Ausnahmezustands (Notstandsregelungen) hierfür keinerlei Anhaltspunkte mehr bestehen.
  • VG Cottbus, 15.06.2023 - 5 L 109/23
    Gemessen an diesen Maßstäben bestehen nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) systemische Schwachstellen aufweisen, die die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen (in der jüngeren Rspr. in der Zeit nach Vorlage des Änderungsgesetzentwurfs zum Ausländergesetz am 11. Januar 2023 auch VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2023 - 22 L 80/23 A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 - 1 K 2645/19.A -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 17. Januar 2023 - A 13 K 1760/22 - juris; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 31. März 2023 - 9 AE 1209/23VG - Rechtsprechungsdatenbank Hamburg; VG München, Beschluss vom 30. März 2023 - M 19 S 23.50135 - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2023 - A 19 K 391/23 -, juris; VG Weimar, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 7 E 2437/22 We -, juris).
  • VG München, 21.09.2023 - M 19 K 23.50001

    Irak: Dublin Litauen; Ablehnung des Asylantrags in Deutschland als unzulässig

    Aus den Erkenntnismitteln Stand Ende März 2023 war aufgrund der noch zögerlichen Reaktion der litauischen Regierung, insbesondere des bis zum 2. Mai 2023 verlängerten Ausnahmezustands (vgl. ORF v. 14.3.2023, Litauen verlängert Ausnahmezustand an Außengrenzen; NTV v. 8.3.2023, Litauens Regierung will Ausnahmezustand entlang der Grenze zu Russland und Belarus verlängern) noch keine Voraussage möglich, was nach Ankunft von Dublin-Rückkehrern in Litauen geschehen werde, womit weitergehende Inhaftierungen nicht auszuschließen waren (VG Karlsruhe, B.v. 27.3.2023 - A 19 K 391/23 - juris Rn. 28; VG Weimar, B.v. 23.1.2023 - 7 E 2437/22 - juris Rn. 20).
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